Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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8. Auswirkungen des Multilateralen Instruments
9.1
Multilaterales Instrument. Das DBA-Schweiz erfährt zunächst keine Änderungen durch das Multilaterale Instrument. Deutschland und die Schweiz haben das Multilaterale Instrument zwar unterzeichnet. Sie haben das DBA-Schweiz jedoch nicht als Covered Tax Agreement (CTA) gegenüber dem Generalsekretär der OECD notifiziert. Dies wäre allerdings eine Voraussetzung dafür, dass das Multilaterale InS. 15strument das DBA-Schweiz abändern kann (vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a des Multilateralen Instruments). Es ist den Vertragsparteien zwar weiterhin möglich, das DBA-Schweiz als CTA zu bestimmen. Allerdings hat sich die Schweiz eine Nichtanwendung diverser Regelungen des Multilateralen Instruments vorbehalten, die für Art. 13 DBA-Schweiz (bzw. Art. 13 OECD-MA) relevant wären. Dies betrifft insbesondere Art. 9 des Multilateralen Instruments, der die Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften regelt. Die Schweiz hat sich zudem eine Nichtanwendung der Regelungen gegen die sog. künstliche Vermeidung von Betriebsstätten (BEPS Action 7; Art. 12-15 des Multilateralen Instruments) vorbehalten. Änderungen des DBA-Schweiz...