Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Betreiben eines Schiffes oder Luftfahrzeugs
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Das „Betreiben“ eines Schiffes oder Luftfahrzeugs wird vom OECD-Steuerausschuss dahin verstanden, dass es unerheblich ist, ob das Unternehmen selbst damit Personen oder Güter befördert, ob es ein vollständig ausgerüstetes oder bemanntes Schiff oder Luftfahrzeug vermietet; Erb. Art. 7 soll dagegen nicht angewendet werden, wenn ein Schiff oder Luftfahrzeug leer vermietet wird. Im zuletzt genannten Fall soll entweder Erb. Art. 6 oder Erb. Art. 8 Abs. 1 gelten (zum Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen vgl. auch die Kommentierung zu ESt Art. 8 Abs. 1, 2, ESt Art. 22 Abs. 3).