Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Nullbesteuerung von Schachteldividenden (Art. 10 Abs. 3 Satz 1)
„... wenn der Empfänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt ...“
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Empfangende Gesellschaft. Bei dem Empfänger der Dividenden muss es sich um eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft handeln. Der Begriff der „Gesellschaft“ ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e definiert und umfasst juristische Personen und Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden. Ist Deutschland Quellenstaat kommt es darauf an, ob die empfangende und in der Schweiz ansässige Gesellschaft aus deutscher Sicht als juristische Person bzw. steuerrechtlich wie eine solche behandelt wird. Maßgeblich ist dabei die Methode des sog. zweistufigen Rechtstypenvergleichs. Dabei ist in einem ersten Schritt auf die die ausländische Rechtsform typusprägenden Merkmale abzustellen, die anhand ihres Organisationsrechts (d.h. anhand ihrer konkreten Verfassung und des anwendbaren Gesellschaftsre...