Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
c) Wachstumsfonds im Besonderen
736
Besteuerung der gespeicherten Fondserträge beim Fondsbegünstigten. Die steuerliche Behandlung von Wachstumsfonds, oder anders ausgedrückt, thesaurierenden Fonds, ist ebenfalls Gegenstand des Kreisschreibens Nr. 25 der ESTV vom . Thesaurierte Erträge werden im Zeitpunkt der Gutschrift besteuert, d.h. bei Übertrag auf das Konto der zur Wiederanlage zurückbehaltenen Erträge. Enthalten ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge Kapitalgewinne, sind diese nach Artikel 16 Absatz 3 DBG steuerfrei, sofern sie in der Jahresrechnung separat ausgewiesen oder über einen separaten Coupon ausgeschüttet werden.
737
Keine Verrechnungssteuer. Handelt es sich beim Wachstumsfonds um einen schweizerischen Fonds, so erfolgt einerseits die Besteuerung der einbehaltenen Erträge beim Fondsbegünstigten, andererseits wird aber auf die Fondserträge trotz fehlender Ausschüttung keine Verrechnungssteuer erhoben.
738-739
Einstweilen frei.