Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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IV. Verfahrensregeln (Abs. 4)
„(4) 1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.“
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Direkte Verhandlung der zuständigen Behörden. Abs. 4 Satz 1 gestattet den zuständigen Behörden (BMF, BZSt, SIF, ESTV, vgl. Rz. 39-41) beider Vertragsstaaten, sowohl im Verfahren nach Abs. 2 als auch nach Abs. 3 unmittelbar, d.h. ohne den Umweg über den diplomatischen Verkehr, miteinander zu verhandeln. Dies kann mündlich oder schriftlich geschehen.
S. 32„2Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörde der Vertragstaaten besteht.“
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Gemeinsame Kommission. Abs. 4 Satz 2 lässt auch die Bildung einer gemeinsamen Kommission zur Herbeiführung einer Einigung zu. Die Zusammensetzung der Kommission und ihre Verfahrensordnung bleiben der Einigung der zuständigen Behörden beider Staaten überlassen. Der Kommission können mit Einverständnis beider Seiten auch Personen außerhalb der Behörden (z.B. Vertreter anderer Behörden oder der freie...