Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3.3 Erledigung der Ersuchen
Ist für die Erledigung des Ersuchens die Staatsanwaltschaft zuständig, kann sie die Finanzbehörden beauftragen, bei der Erledigung des Ersuchens mitzuwirken.
S. 1055Ist für die Erledigung des Ersuchens die Finanzbehörde zuständig (vgl. Nr. 127 RiVASt), führt sie die Ermittlungen selbst durch.
Bei Gefahr im Verzug können die Beamten der Finanzbehörde die Beschlagnahme und die Durchsuchung anordnen und durchführen (§ 67 Abs. 4 IRG).
Über ein Ersuchen auf Herausgabe von Gegenständen (Beweismittel) an die ausländische Behörde entscheidet die zuständige Staatsanwaltschaft beim Landgericht (§ 66 IRG, Nr. 76 RiVASt).
Das Ergebnis der Ermittlungen ist in einem Bericht zusammenzufassen und mit den Erledigungsstücken der zuständigen Behörde zuzuleiten.