Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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A. Allgemeine Erläuterungen zu Erb. Art. 13
1
Erb. Art. 13 enthält die Auskunftsklausel des DBA 78. Im DBA 31/59 war ein Informationsaustausch zwischen den beiden Finanzverwaltungen nicht vorgesehen.
2
Anders als Art. 13 des OECD-Musterabkommens lässt Erb. Art. 13 nur den Austausch von Informationen zu, die zur richtigen Durchführung des Abkommens notwendig sind (sog. kleine Auskunftsklausel). Art. 13 des OECD-Musterabkommens enthält demgegenüber die sog. große Auskunftsklausel, die zusätzlich noch Informationen einschließt, die zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts der Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen in Einklang steht. Ausweislich der Botschaft des Bundesrats der Schweiz hatte die Bundesregierung die Aufnahme einer großen Auskunftsklausel gefordert, konnte sich aber gegen die Ablehnung der Schweiz nicht durchsetzen. Die Vereinbarung der kleinen Auskunftsklausel aus dem DBA-ESt (in der ursprünglich geltenden Fassung) war der Kompromiss.
3
Durch das Protokoll v. wurde die kleine Auskunftsklausel des ESt Art. 27 durch eine große Auskunftskl...