Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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VI. Folgen der Doppelansässigkeit
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Einkünfte des Doppeltansässigen stammen aus der Schweiz. Stammen die sonstigen Einkünfte aus der Schweiz, richtet sich die Anrechnung nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 (bzw. Abs. 9 Satz 2 Halbs. 2). Die Anrechnung erfolgt auf den Höchstbetrag i.S.d. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG (vgl. Erl. zu Art. 4 Rz. 78 ff.).
A, der sowohl in der Schweiz als auch in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Schweiz. Er bezieht eine Rente, die von einer schweizerischen Versicherung gezahlt wird.
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Einkünfte des Doppeltansässigen stammen nicht aus der Schweiz. Stammen die sonstigen Einkünfte nicht aus der Schweiz - also aus der Bundesrepublik oder einem Drittstaat -, erfolgt die Anrechnung nicht auf den Höchstbetrag i.S.d. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG, sondern auf den nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 3 (bzw. Abs. 9 Satz 2 Halbs. 3) zu bestimmenden Differenzbetrag (s. Erl. zu Art. 4 Rz. 90 ff.).
A, der sowohl in der Schweiz als auch in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Schweiz. Er bezieht eine Rente, die von einer deutschen Versicherung gezahlt wird und/oder D...