Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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c) Besteuerung in den Kantonen
151
Bestimmung der persönlichen Steuerpflicht. Die kantonalen Steuerordnungen stimmen im Ansatz überein, wobei sich die Bestimmung der persönlichen Steuerpflicht naturgemäß auch auf die Vermögensbesteuerung erstreckt. Durch Art. 3 StHG sind die Kantone in der Rechtsgestaltung nicht frei in der Umschreibung der Steuerpflicht aufgrund persönlicher Ansässigkeit.
Art. 3 StHG lautet:
„(1) Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder wenn sie sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tage, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tage aufhalten.
(2) Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
(3) Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher S...