Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Problemstellung
141
1. Das Besteuerungsrecht der Schweiz wird im DBAD 71 in einigen Punkten abweichend vom DBAD 31/59 geregelt. Zu nennen sind namentlich
142
Anteile an Gesellschaften m.b.H. und Genossenschaften: die bisherige Befreiung der Einkünfte von den schweizerischen Steuern entfällt (dagegen bleibt für GmbH-Anteile die Befreiung von den Vermögenssteuern bis Ende 1976 bestehen [Art. 24 Abs. 2 Nr. 4 DBAD 71]);
143
stille Beteiligungen, Gewinnobligationen und partiarische Darlehen: die schweizerische Vermögensbesteuerung entfällt, wenn Deutschland effektiv besteuert (Art. 22 Abs. 4 DBAD 71); für Einkünfte hieraus sowie für Zinsen aus Wandelanleihen ändern die im Quellenstaat zulässigen Steuern (Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 DBAD 71);
144
Saläre leitender Angestellter deutscher Unternehmen: die schweizerische Einkommensbesteuerung entfällt, wenn Deutschland effektiv besteuert (Art. 15 Abs. 5 DBAD 71);
145
Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer: ab 1972 tritt an die Stelle der Anrechnung auf die Wehrsteuer die pauschale Steueranrechnung (s. Nr. 162 und 166).
146
2. Nach dem Recht des Bundes und fast aller Kantone werden die für eine Veranlagungsperiode geschuldeten Steuern in der ...