Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Artikel 16
Bezüge und Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Gesellschaft bezieht, können in dem anderen Staat besteuert werden.