Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Verhältnis zu abkommensrechtlichen Regelungen
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Verhältnis zu Art. 7. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 können die Gewinne eines Unternehmens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, dem das Unternehmen zuzuordnen ist. Als Ausnahme von diesem Grundsatz können nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 Betriebsstättengewinne auch im Betriebsstättenstaat besteuert werden. Während Art. 9 Geschäftsbeziehungen zwischen miteinander verbundenen Unternehmen betrifft, regelt Art. 7 die Gewinnabgrenzung in einem sog. (Einheits-)Unternehmen, d.h. zwischen Stammhaus und Betriebsstätte desselben Unternehmens. Insofern vermeidet Art. 7 die rechtliche Doppelbesteuerung der das Unternehmen betreibenden Person, d.h. desselben Steuersubjekts, im Ansässigkeits- und Betriebsstättenstaat. Art. 9 hingegen ist auf die Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung gerichtet. Allerdings gilt dies - wegen der fehlenden Gegenberichtigungsklausel entsprechend Art. 9 Abs. 2 OECD-MA - nur im Hinblick auf die Vorgabe eines einheitlichen Korrekturmaßstabes (Rz. 8). Der Abgrenzungsmaßstab ist gleichermaßen der Fremdvergleichsgrundsatz. Wenngleich Art. 7 Abs. 1 bis 5 dem OECD-MA 1977/1992/2000/2005/2008 entspreche...