Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Entstehungsgeschichte, Vergleich mit DBA 31/59 und OECD-MA
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Übersicht. Art. 11 DBA 31/59 sah bei anderem als dem unbeweglichen Vermögen des Erblassers als Aufteilungsmaßstab für das Besteuerungsrecht das WohnsitzS. 5prinzip vor. Dem diente die Bestimmung des Wohnsitzbegriffs in Art. 11 Abs. 2 DBA 31/59 i.V.m. Art. 8 Abs. 1, 3 Satz 2 DBA 31/59. Diese Regelung entspricht dem Charakter nach Erb. Art. 4 Abs. 1, 2, 5. Sie wirkt sich dort praktisch aus, wo das Erb. DBA ebenfalls dem Wohnsitzprinzip bei der Aufteilung der Besteuerungsrechte folgt.
Art. 8 DBA 31/59 enthielt eine eigene, auch für den Bereich der Erbschaftsteuern gültige Definition des Wohnsitzes. Erb. Art. 4 verzichtet darauf. Erb. Art. 4 Abs. 1 nennt demgegenüber die Voraussetzungen, nach denen unter Einbeziehung der jeweils innerstaatlichen Rechtsregeln ein Wohnsitz i.S.d. Abkommens vorliegt.
Die Abgrenzungskriterien für den Fall, dass aufgrund dieser Anknüpfungspunkte ein Doppelwohnsitz des Erblassers gegeben ist, sind detaillierter geworden. Im Grunde haben sich die Kollisionsregeln aber nicht geändert. Dem Sinn nach stimmen sie mit den Vorschriften des Art. 4 Abs. 2 (s. Art. 4 Rz. 27 ff.) überein.
Außerdem...