Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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VI. Rechtsfolge der Gewinnkorrektur
„..., so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.“
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Zurechnung und Besteuerung. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 9 insgesamt erfüllt, d.h.
verbundene Unternehmen (Rz. 29 ff.) haben
in Bezug auf ihre kaufmännischen und finanziellen Beziehungen (Rz. 38 ff.)
Bedingungen vereinbart oder diese wurden ihnen auferlegt (Rz. 42 ff.),
die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden (Rz. 47 ff.),
so dürfen die insoweit durch das betreffende Unternehmen nicht erzielten Gewinne den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und besteuert werden. Wie dargestellt, hat Art. 9 nach ständ. Rspr. des BFH, Verwaltungsauffassung und h.M. im Schrifttum keine sog. Self-executing-Wirkung als eigenständige abkommensrechtliche Korrekturvorschrift, sondern stellt lediglich eine Erlaubnisnorm für Einkünftekorrekturen auf der Basis des Fremdvergleichsgrundsatzes dar, die durch innerstaatliche Korrekturvorschriften ausgefüllt werden muss (Rz. 15). Der...