Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Tatbestandsmerkmale
„(5) 1Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat ...“
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Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3. Art. 10 Abs. 5 findet nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 und/oder Abs. 3 erfüllt sind. Dies ergibt sich aus der Denklogik der Rechtsfolge, die die Anwendung der Abs. 1 bis 3 suspendiert, was aber voraussetzt, dass deren Voraussetzungen zunächst grds. erfüllt sind. Entsprechend werden einige der in Abs. 5 ausdrücklich genannten Tatbestandsvoraussetzungen bereits im Rahmen der Anwendung der Abs. 1 bis 3 relevant.
S. 93
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Ansässigkeit des Empfängers der Dividenden. Der Empfänger der Dividenden (s. Rz. 22) muss gem. Art. 4 im abkommensrechtlichen Sinne in einem Vertragsstaat ansässig sein, der nicht zugleich der Vertragsstaat ist, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist (Quellenstaat).
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Dividenden. Dividenden sind nur solche, die gemäß der Definition des Abs. 4 als solche qualifizieren (dazu Rz. 80 ff.).
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Ansässigkeit der die D...