Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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d) Bezüge zum Unionsrecht
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Unionsrecht. Nach Art. 4 Abs. 3 EUV (bisher Art. 10 EG) sind die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung verpflichtet. Der EuGH entnimmt Art. 10 Abs. 2 EG, an dessen Stelle Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 und 3 EUV getreten sind, das Gebot des Vorrangs des Unionsrechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht. Primärrechtliche - ausdrückliche - Regelungen zum Steuerrecht enthalten die Art. 110-112 AEUV (bisher Art. 90-92 EG) betreffend den Steuerausgleich bei Ein- und Ausfuhr. Art. 113 AEUV (bisher Art. 93 EG) ermächtigt zur Harmonisierung der indirekten Steuern. Auf dem Gebiet der direkten Steuern bedarf es nach Art. 115 AEUV (bisher Art. 94 EG) eines einstimmigen Beschlusses. Eine Harmonisierung hat bisher auf folgenden Gebieten stattgefunden:
Umsatzsteuer,
Verbrauchsteuer,
Steuer auf die Ansammlung von Kapital,
Versicherungssteuer,
Verkehrsteuer,
Besteuerung der internationalen Konzerne (Mutter-TochterRL),
weitere Maßnahmen, nämlich
Zins- und LizenzgebührenRL,
FusionsRL,
ZinsRL,
AmtshilfeRL,
BeitreibungsRL.
Zwar fallen die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Diese sind jedoch verpflichtet, ihre ...