Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Anwendungsbereich des Abs. 6
667
Kontinuität bei der Betriebsstättengewinnabgrenzung. Dem Wortlaut der Vorschrift nach betrifft Abs. 6 die „Ermittlung“ der den verschiedenen Unternehmensteilen zuzurechnenden Gewinne. Diese Terminologie ist indessen missverständlich. Der Sache nach geht es wie in den vorangegangenen Absätzen (vgl. hierzu insbesondere Rz. 265 ff.) so auch hier um Fragen nicht der Gewinnermittlung, sondern ausschließlich der Gewinnabgrenzung. Nur in dieser Hinsicht verlangt Abs. 6 Methodenstetigkeit; in Bezug auf die eigentliche Gewinnermittlung richtet sich auch diese Frage ausschließlich nach dem innerstaatlichen Recht des jeweils besteuernden Staats (vgl. Rz. 91 und Rz. 257).
668
Gewinnbegriff. Es ist selbstverständlich, dass wie im gesamten Bereich des Art. 7 (vgl. hierzu Rz. 85), auch hier der Begriff „Gewinne“ sowohl positive als auch neS. 267gative Einkünfte des Unternehmens (bzw. seiner einzelnen Teile) einschließt. Deshalb ist Abs. 6 ohne Einschränkung auch auf die unternehmensinterne Zurechnung von Verlusten anwendbar.
669
Adressatenkreis. Sowohl seinem Wortlaut als auch seinem Zweck (s. Rz. 666) nach richtet sich Abs. 6 gleichermaßen an die beteiligten Finanzverwaltungen