Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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5. Vergütung durch eine im Tätigkeitsstaat gelegene Betriebsstätte
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Vergütung durch eine Betriebsstätte. Auch diese Bestimmung soll gewährleisten, dass der Tätigkeitsstaat nicht auf sein Besteuerungsrecht verzichten muss, wenn die Vergütungen Betriebsstättengewinne mindern, die ihm zur Besteuerung zugewiesen sind. Für den Begriff „Betriebsstätte“ gilt die Definition des Art. 5, nicht etwa die weitergehende des § 12 AO. Demnach kann eine Bauausführung oder Montage nach 12 Monaten zur Betriebsstätte werden (Art. 5 Abs. 2 Buchst. g). Zur Berechnung der Zwölfmonatsfrist (Fristbeginn, Unterbrechung, Zusammenfassung mehrerer Bauausführungen und Montagen, Fristende) s. Art. 5 Rz. 70—73. Hinsichtlich der Unterbrechung der Tätigkeiten unterscheidet der BFH zwischen Unterbrechungen, die durch den normalen Betriebsablauf verursacht sind, und solchen, bei denen es an einer betriebsbedingten Ursache fehlt. Erstere haben unabhängig von ihrer Dauer keinen Einfluss auf den Lauf der Frist. Anders verhält es sich bei Unterbrechungen, die nicht im Arbeitsablauf des Montageunternehmens oder seiner Subunternehmer, sondern in anderen Umständen begründet S. 94sind. In einem solchen Fall wird d...