Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Wirtschaftlicher Zusammenhang
„... im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ...“
a) Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs
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Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen einem Vermögensgegenstand und einer Schuld besteht, wenn die geschuldete Geldsumme irgendwie für den Gegenstand verwendet worden ist. Entscheidend ist die wirtschaftliche Verwendung, der Grund der Schuld. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht insbesondere dann, wenn die Schuld zum Erwerb, zur Sicherung oder zur Erhaltung des betreffenden Vermögensgegenstandes aufgenommen worden ist. In Betracht kommen z.B. Erwerb, Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung des Gegenstandes. Die Belastung des Gegenstandes oder seine Funktion als Sicherheit für eine Schuld schaffen dagegen nicht ohne weiteres einen wirtschaftlichen Zusammenhang. Es reicht nicht aus, wenn (nur) ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Schuld und Vermögensgegenstand besteht.
Ein Hausgrundstück ist mit einer Hypothek belastet, die ein Darlehen sichert. Ist das Darlehen ganz in den Geschäftsbetrieb des Erblassers investiert worden, so ist das Darlehen in dem Vertragsstaat als Schuld zu berücksichti...