Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

2.6 Heranziehung von Fremdvergleichsdaten

Um Fremdvergleichsdaten (Tz. .2) zur Prüfung von Verrechnungspreisen zu gewinnen, ist die Finanzbehörde im Rahmen des § 88 AO frei, alle sich ihr bietenden Möglichkeiten im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zu nutzen. Sie kann auf Quellen zurückgreifen, die frei zugänglich sind und deswegen ohne Einschränkung durch das Steuergeheimnis verwertet werden können. Sie kann ebenso die Unterlagen des Steuerpflichtigen und anderer Beteiligter heranziehen, z. B. solche, die Geschäfte des Steuerpflichtigen mit fremden Dritten betreffen.

Nach der Rechtsprechung (BFH, Urt. v. - I R 103/00, BStBl. II 2004, 171) ist die Finanzbehörde grundsätzlich auch berechtigt, Erkenntnisse und Daten über Geschäftsvorfälle, Geschäftsbeziehungen und Unternehmen zur Prüfung von Verrechnungspreisen heranzuziehen, die sie in anderen Besteuerungsverfahren gewonnen hat. Ein Außenprüfer ist berechtigt, Unterlagen aus Steuerakten von Vergleichsunternehmen anzufordern, die zur Ermittlung von Vergleichsdaten nützlich sein können; diese sollen ihm vom zuständigen Finanzamt unverzüglich zur Verfügung gestellt werden (AEAO, BStBl. ...

Daten werden geladen...