Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Verhältnis zu anderen Regeln des DBA und des innerstaatlichen Rechts
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Lex specialis. Art. 13 OECD-MA wird als lex specialis gegenüber Art. 6, 7, 14, 17 und 21 OECD-MA angesehen, zuweilen auch gegenüber allen anderen Verteilungsartikeln, die laufende Einkünfte regeln. Soweit tatbestandlich zugleich Veräußerungsgewinne als auch eine andere Einkunftsart gegeben sind, ist die Rechtsfolge des Art. 13 danach vorrangig. Dies wird z.T. mit den international divergierenden Besteuerungslagen in Bezug auf Veräußerungsgewinne begründet. Auch Auslegungsprobleme, die in Abkommen ohne einen gesonderten Artikel über Veräußerungsgewinne bestehen, sprächen für diese Sichtweise. Aus welchem Grund daraus ein Lex-specialis-Charakter des Art. 13 OECD-MA folgen soll, ist jedoch nicht abschließend geklärt. Eine Einordnung des Art. 13 OECD-MA als lex specialis scheint zudem nicht zwingend. Die Entstehungsgeschichte des Art. 13 OECD-MA spricht vielmehr für einen Auffangtatbestand; Art. 13 OECD-MA beabsichtigt, einen umfassenden Schutz sicherzustellen, wenn dieser ohne gesonderte Regelung über Veräußerungsgewinne nicht gewährleistet wäre (s. Rz. 1). Zudem wird das wesentliche Tatbestan...