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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

2.2.1 EuRhÜbk und daran anknüpfende Abkommen

Nach dem EuRhÜbk sind Ersuchen von Justizbehörden zu stellen. In der deutschen Erklärung zu Art. 24 EuRhÜbk sind die Staatsanwaltschaften als Justizbehörden aufgeführt, nicht jedoch die Finanzbehörden und ihre Straf- und Bußgeldsachenstellen. Hält die Finanzbehörde die Stellung eines Rechtshilfeersuchens für erforderlich, muss sie sich an die zuständige Staatsanwaltschaft wenden.

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