Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Allgemeines zur Zuteilungsregel
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Erb. Art. 6 Abs. 8 enthält eine zweite Zuteilungsregel. Sie betrifft mit Ausnahme des unbeweglichen Vermögens i.S. des Erb. Art. 5 das - bewegliche - Vermögen, das zu einer festen Einrichtung gehört, die der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ähnlicher Art dient.
Allgemein ist den Bemerkungen vorauszuschicken, dass Erb. Art. 6 Abs. 8 ähnlich aufgebaut ist wie Erb. Art. 6 Abs. 1. Aus diesem Grund gelten die dort gegebenen S. 18Erläuterungen, insbesondere soweit sie den letzten Halbsatz betreffen, entsprechend (vgl. Rz. 3, 9-12).