Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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a) Begriffliches
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Reingewinn als Besteuerungsgrundlage. Grundlage der Ertragsbesteuerung der Kapitalgesellschaften ist der sogenannte Reingewinn, der in deutscher Terminologie dem Gewinn gleichzusetzen ist. Er besteht in dem nach den Grundsätzen des Handelsrechts ermittelten Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung, der nach den Maßstäben des Steuerrechts zu korrigieren ist. Die handelsrechtliche Ertragsrechnung fußt naturgemäß auf der Buchführungspflicht, der alle Unternehmen unterliegen, die ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und demzufolge ins Handelsregister einzutragen sind. Dagegen bestehen keine durch das Steuerrecht auferlegten besonderen Buchführungspflichten, soweit es um die Gewinnbesteuerung geht. Es liegt indessen im Interesse des Steuerpflichtigen, Aufzeichnungen zu führen, mit denen er seine steuerlichen Angaben belegen kann, um eine sonst eingreifende Schätzung der Besteuerungsgrundlage zu vermeiden.
507
Aufwertung steuerlich maßgebend. Der der Besteuerung zugrunde zu legende Saldo der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung umfasst nicht nur das eigentliche Betriebsergebnis, sondern berüc...