Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Abwanderer in die Schweiz (Art. 4 Abs. 4 DBA)
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Artikel 15a Absatz 1 Satz 4 DBA bekräftigt, daß die Regelung des Artikels 4 Absatz 4 DBA den Regelungen über die Grenzgängerbesteuerung vorgeht. Eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage ergibt sich hieraus nicht.
Somit entfällt bei Grenzgänger-Abwanderern auch die Beschränkung des Tätigkeitsstaats Deutschland auf eine Abzugsteuer von 4,5 v.H. des Bruttobetrags der Vergütungen. Eine teilweise Freistellung von Abzugsteuern nach § 39b Absatz 6 EStG bei Arbeitslöhnen kommt bei Abwanderern so lange nicht in Betracht, wie Artikel 4 Absatz 4 DBA anzuwenden ist.
Die Regelung des Artikels 4 Absatz 4 DBA ist nicht anzuwenden, wenn der Wegzug in die Schweiz wegen Heirat mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit erfolgt.
Für die Anrechnung schweizerischer Steuern im Lohnsteuerabzugsverfahren gilt:
S. 107In entsprechender Anwendung des § 39b Absatz 6 EStG rechnet der Arbeitgeber aufgrund einer Anrechnungsbescheinigung des Betriebstättenfinanzamts einen bestimmten Betrag als schweizerische Steuer vorläufig auf die 4,5 v.H. des Bruttobetrags der Vergütungen übersteigende deutsche Lohnsteuer an. Der Grenzgänger-Abwanderer hat die Anrechnungsbescheinigung beim Betriebstättenfinanzamt zu beantragen. Dem Antrag hat er seinen letzten schweizerischen Steuer- oder Vorauszahlungsbescheid beizufügen. Nach Ablauf des Kalenderjahrs wird zur endgültigen Anrechnung der schweizerischen Steuer auf Antrag des Grenzgänger-Abwanderers eine Veranlagung durchgeführt. Der Antrag auf Durchführung der Veranlagung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Anrechnungsbescheinigung zu stellen.