Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Aufbau der Vorschrift
6
Konkretisierung. Die Spezialvorschrift des Art. 8 Abs. 1 konkretisiert das Betriebsstättenprinzip des Art. 7, indem es das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dem Vertragsstaat zuweist, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Auf diese Weise wird das DBA der Organisation der internationalen Schifffahrt/Luftfahrt gerecht, deren Unternehmen weltweit operieren, dabei in zahlreichen Jurisdiktionen Betriebsstätten unterhalten, und deren Seeschiffe/Luftfahrzeuge auf ihren Reisen oft mehrere ausländische Häfen/Flughäfen in unterschiedlichen Staaten nacheinander anlaufen bzw. anfliegen. Insofern trägt die Konkretisierung des Betriebsstättenprinzips in Art. 8 auch erheblich zur Vereinfachung bei. Ihr Zweck dient daher vor allem der Praktikabilität. Neben der Aufsplitterung der Besteuerungsrechte soll durch Art. 8 die Besteuerung allein durch den Vertragsstaat, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet, ohne Anknüpfung an die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit vermieden werden. Damit wird zugleich die Verlagerung von Einkünften in Niedrigsteue...