Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Feste Geschäftseinrichtung
„... der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, ...“
a) Geschäftseinrichtung
aa) Funktion und Anwendungsbereich
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Geschäftseinrichtung. Das Tatbestandsmerkmal der „Geschäftseinrichtung“ dient v.a. dem Ziel, eine „Betriebsstätte“ nur zu begründen, wenn die örtliche Verbindung zum Vertragsstaat körperlich greifbar ist. Die erforderliche Intensität der Verbindung beinhaltet das zusätzliche Erfordernis „fest“ (dazu Rz. 23). Eine Geschäftseinrichtung wird regelmäßig auch in den in Abs. 2 genannten Beispielen gegeben sein. Sie ist jedoch dort nicht zwingende Tatbestandsvoraussetzung, wenn das jeweilige S. 22Beispiel darauf schließen lässt, dass nach dem Willen der Vertragsstaaten eine „Geschäftseinrichtung“ nicht tatbestandliche Voraussetzung sein soll. Namentlich erfordern eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte (Abs. 2 Buchst. a; dazu Rz. 49), Bauausführungen oder Montagen (Abs. 2 Buchst. g; dazu Rz. 61), die Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen (dazu Rz. 64) und auch die Vertreterbetriebsstätte (Art. 5 Abs. 4) keine „Geschäftseinrichtung“ zur Begründung einer Betriebsstätte. Je...