Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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IV. Einkünfte aus dem Ansässigkeitsstaat
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Besteuerungskonflikt nur in bestimmten Fällen. Art. 21 gilt auch für Einkünfte aus dem Wohnsitzstaat i.S.d. Art. 4 Abs. 1 und 2. Allerdings entsteht bei Einkünften, die die Grenze zwischen den Vertragsstaaten nicht überschreiten, in der Regel kein Besteuerungskonflikt. Anders kann es sich verhalten, wenn das Steuerrecht des anderen Vertragsstaats Fälle kennt, in denen die beschränkte Steuerpflicht an ein anderes Merkmal als das Erzielen von Einkünften aus einer inländischen Quelle anknüpft (Beispiele in Rz. 17).
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Betriebsstätteneinkünfte. Die Frage, welchem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht zukommt, stellt sich auch, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Bezieher von Einkünften aus dem Staat seiner Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte (feste Einrichtung) unterhält, und für die Einkünfte für Vermögenswerte oder Rechte, die tatsächlich zu der Betriebsstätte (festen Einrichtung) gehören (zum Begriff der Zugehörigkeit s. Rz. 18).
In diesem Fall hat der Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht aus Art. 7 Abs. 1, der Staat der festen Einrichtung das aus Art. 14 Abs. 1. Es gilt dasselbe wie für Drittstaat...