Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Grenzgängereigenschaft (Abs. 2)
„(2) 1Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt.“
33
Grenzgänger-Definition. Abs. 2 enthält die Definition des Grenzgängers. Die Konzeption ist von der des Art. 15 Abs. 4 a.F. und des Verhandlungsprotokolls vom grundverschieden. Es wird nicht mehr die tägliche oder nahezu tägliche zweimalige Überschreitung der Grenze gefordert, sondern die „regelmäßige“ Rückkehr vom Arbeitsort an den Wohnsitz. Hierbei handelt es sich nicht etwa um eine andere Ausdrucksweise für den gleichen Tatbestand. Wie Satz 2 zeigt, bedeutet „regelmäßig“ lediglich „jeweils nach Arbeitsende“. Das heißt, dass eine „Rückkehr“ aus dem Tätigkeitsstaat an den Tagen nicht verlangt wird, an denen sich der Grenzgänger aus beruflichen oder privaten Gründen (etwa wegen einer eintägigen Dienstreise im Ansässigkeitsstaat [s. Rz. 42] oder wegen Urlaubs oder Krankheit) nicht in den Tätigkeitsstaat begeben hat. Hierfür spricht auch der Sinn der Grenzgängerregelung. Sie will der überwiegenden Bindung an den Wohnsitzstaat Rech...