Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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X. Besondere Folgen bei der Quellenbesteuerung (Abs. 10)
(10) Absatz 8 berührt nicht die Vorschriften eines Vertragstaates über die Besteuerung von Einkünften im Sinne der Artikel 10 bis 12 und 16, die daran anknüpft, dass die Gesellschaft, von der diese Einkünfte stammen, in diesem Staat ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat; ...
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Art. 4 Abs. 10 kann nur vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 8 gesehen und verstanden werden. Beide Bestimmungen setzen voraus, dass sich Sitz und Geschäftsleitung einer Gesellschaft in jeweils verschiedenen Vertragsstaaten befinden und dass die Gesellschaft deshalb in beiden Vertragsstaaten unbeschränkt steuerpflichtig ist. In diesem Fall bestimmt sich zwar die Ansässigkeit der Gesellschaft im Sinne des DBA nach Art. 4 Abs. 8 mit der Maßgabe, dass der Geschäftsleitungsstaat zugleich der Ansässigkeitsstaat ist. Das Quellenbesteuerungsrecht auf Dividenden (Art. 10), Zinsen (Art. 11), Lizenzgebühren (Art. 12) und Verwaltungs- und Aufsichtsratsvergütungen (Art. 16) kann aber jeder der beiden Vertragsstaaten losgelöst von der Regelung des Art. 4 Abs. 8 in den Grenzen in AnS. 101spruch nehmen, die die Art. 10—12, 24 und 28 im Übrigen setzen. Art...