Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Unbeschränkte Steuerpflicht
846
Welteinkommensbesteuerung. Der Steueranspruch auf der Grundlage unbeschränkter Steuerpflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf ausländische Einkünfte und ausländisches Vermögen.
847
Durchbrechungen. Der Grundsatz der Welteinkommensbesteuerung auf das Einkommen natürlicher und den Gewinn juristischer Personen erfährt allerdings Durchbrechungen.
848
Befreiung von gewissen ausländischen Einkünften. Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst
bei natürlichen Personen nicht die Steuer auf das Einkommen und
bei juristischen Personen nicht die Steuer auf den Reingewinn
von Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundstücken im Ausland (Art. 6 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 DBG).
849
Pauschalbesteuerung. Darüber hinaus beinhaltet die Besteuerung nach dem Aufwand („Pauschalbesteuerung“) Ausnahmen für die Besteuerung ausländischer Einkünfte (s. auch Rz. 346 ff.).
850
Beteiligungsabzug. Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird bei der Gewinnsteuer der Beteiligungsabzug eingeräumt (Art. 69 i.V.m. Art. 70 DBG). Die Erläuterung hierzu erfolgt vorstehend unter IV., weil dieser Abzug sowohl bei Haltern von inländischen als auch von ausländischen Beteiligungen gewährt wird. Mit dem Beteiligungsabzug zusammenhängend...