Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2.3 Ansässigkeit
Im vorliegenden Kreisschreiben wird systematisch der Begriff „Ansässigkeit“ verwendet. Dieser umfasst auch den Begriff „Wohnsitz“ gemäss unilateralem Recht. Für die Zwecke dieses Kreisschreibens wird unter „Ansässigkeit“ Folgendes verstanden:
Als in der Schweiz ansässig gelten nach schweizerischem Recht Personen, die aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz eine unbeschränkte Steuerpflicht begründen. Gemäss Artikel 3 DBG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit und damit nach Artikel 6 Absatz 1 DBG grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben oder sie in der Schweiz einen qualifizierten Aufenthalt begründen.
Im internationalen Verhältnis wird die Ansässigkeit in Artikel 4 Absatz 1 OECD-MA definiert. Demnach gilt eine Person als in einem Staat ansässig, wenn sie nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Ist eine natürliche Person sowohl nach unilateralem schweizerischem Recht als auch nach internem Recht eines anderen Staates in beiden Vertragsstaaten ansässig (sog. Doppelansässigkeit), bestimmen die Kriterien von Artikel 4 Absatz 2 OECD-MA, welchem Vertr...