Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Forderung gehört „tatsächlich“ zu dieser Betriebsstätte
„... und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört.“
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Forderung i.S.v. Art. 11 Abs. 2. Mit der „Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden“, knüpft Art. 11 Abs. 3 an die jeweilige Forderung an, die gemäß der Zinsdefinition des Art. 11 Abs. 2 die Qualifikation der Einnahmen als Zinsen begründet hat (z.B. eine Darlehensforderung als Kapitalforderung). Soweit über den Verweis auf das innerstaatliche Recht des Quellenstaates gem. Art. 11 Abs. 2 Var. 3 einmal Vergütungen als Zinsen zu qualifizieren sind, obwohl kein Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals besteht (vgl. Rz. 43), ist auf die Zinsforderung abzustellen.
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Tatsächliche Zugehörigkeit der Forderung zur Betriebsstätte (BFH). Zentrales Tatbestandsmerkmal des Art. 11 Abs. 3 ist, dass die Forderung „tatsächlich“ zu der im Quellenstaat belegenen Betriebsstätte „gehört“. Allein das Bestehen einer Betriebsstätte des Zinsempfängers genügt daher nicht, wodurch einer (pauschalen) „Attraktivkraft“ der Betriebsstätte für alle aus dem Betriebsstättenstaat stammenden Einkünfte eine Absage erteilt wird. Maßgeblich is...