Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3.4.8 Zeitpunkt der Erstellung von Aufzeichnungen
3.4.8.1 Allgemeines
Dem Steuerpflichtigen ist ungeachtet seiner Verpflichtung nach § 90 Abs. 3 Satz 8 AO (Tz. 3.4.9) grundsätzlich nicht vorgeschrieben, Aufzeichnungen ohne Anforderung durch die Finanzbehörde zu erstellen (zu den Ausnahmen Tz. 3.4.8.2). Bei Aufzeichnungen, die auf Daten und Unterlagen beruhen, die erhebliche Zeit nach dem Geschäftsvorfall gesammelt oder erstellt wurden, ist zu prüfen, ob sie zur nachträglichen Rechtfertigung von Ergebnissen (z. B. Dauerverlusten) dienen.
Soweit der Steuerpflichtige seine Angemessenheitsdokumentation auf Plandaten stützt (Tz. .6 und Tz. .1), müssen diese Daten bei Vereinbarung des betreffenden Geschäfts tatsächlich vorhanden und der Preisfestsetzung zugrunde gelegt worden sein, ohne in jedem Fall gesondert aufgezeichnet werden zu müssen. Werden Daten erst nach Abschluss des Planungszeitraums erhoben, können sie allenfalls für eine Nachkalkulation verwendet werden (Tz. .1).
3.4.8.2 Zeitnahe Aufzeichnung außergewöhnlicher Geschäftsvorfälle
Geschäftsvorfälle sind außergewöhnlich (§ 90 Abs. 3 Satz 3 AO), wenn sie im Hinblick auf Art, Inhalt, Zwe...