Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Aufzeichnungen und Verrechnungspreismethoden
.1 Allgemeines
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet aufzuzeichnen, warum er die von ihm jeweils angewandte Verrechnungspreismethode für geeignet hält (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GAufzV; Tz. 1.68 Satz 2 OECD-Leitlinien 1995 „Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations“). Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer (Tz. 2.1.1 Satz 3 Verwaltungsgrundsätze 1983, , BStBl. I 1983, 218) wird für seine steuerlichen Verrechnungspreise oder seine Ergebnisermittlung die Methode auswählen, die seinen Verhältnissen am besten gerecht wird; in Zweifelsfällen wird er sich an der Methode orientieren, für die erwartet werden kann, dass sich Fremdvergleichswerte bestmöglicher Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit i.S. der Datenqualität ermitteln lassen (Tz. 2.4.1 Buchst. b Verwaltungsgrundsätze 1983, , BStBl. I 1983, 218). Der Steuerpflichtige ist verpflichtet darzulegen, ob und in welchem Maße sich seine tatsächlichen Abrechnungen auf die für Zwecke der Verrechnungspr...