Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Rangverhältnis zwischen „direkter“ und „indirekter“ Methode
a) Vorrangigkeit der „direkten“ Methode
„..., schließt Abs. 2 nicht aus, daß dieser Vertragstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; ...“
579
Vorrang der direkten Methode. Nach Art. 7 Abs. 4 wird die „indirekte“ Gewinnzurechnung durch Abs. 2 „nicht ausgeschlossen“. Der Vergleich dieser Formulierung mit derjenigen in Abs. 2 („sind [...] zuzurechnen“) lässt jedoch erkennen, dass die „direkte“ Methode dem Ziel des Abkommens besser entspricht und in diesem Sinne vorrangig ist. Dieses Rangverhältnis wird zusätzlich dadurch unterstrichen, dass Abs. 4 die indirekte Zurechnung nur dann erlaubt, wenn ihr Ergebnis mit den (in Abs. 2 beschriebenen) „Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt“. Damit bringt der Wortlaut des Abkommens unverkennbar eine Priorität der „direkten“ Gewinnzurechnung zum Ausdruck.
580
Sichtweise der OECD. Diese Einschätzung entspricht derjenigen des OECD-MK zu Art. 7 Abs. 2 und Abs. 4 des OECD-MA 2008, die mit den Regelungen im DBA-Schweiz wörtlich übereinstimmen. Danach ist die „direkte“ Gewinnzurechnung „stets dort vorzuziehen, wo sie prak...