Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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dd) Einfache Gesellschaft
680
Gesamteigentum. Die einfache Gesellschaft ist in den Art. 530-551 OR geregelt. Sie stellt die Grund- und die Subsidiärform für das gesamte schweizerische Gesellschaftsrecht dar. Ihre Aufgabe besteht darin, die Vertragspartner rechtlich zu verbinden. Sie stellt keinen Rechtsträger dar, der gegenüber Dritten als selbständige rechtliche Einheit auftreten kann. Sie hat daher keine Firmennamen und darf sich grundsätzlich nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Die für sie geltenden Rechtsregeln sind weitestgehend dispositiver Natur. Der Gesellschafter ist lediglich verpflichtet, einen Beitrag zu leisten und den Gewinn mit den anderen Gesellschaftern zu teilen. Die Gesellschafter halten das Vermögen in Gesamteigentum.
681
Stille Gesellschaft. Auch die stille Gesellschaft zählt zu den einfachen Gesellschaften.
682-684
Einstweilen frei.