Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3.4.4 Aufzeichnungspflichtige
Die Aufzeichnungspflichten gelten für Steuerpflichtige (§ 33 AO), d.h. für natürliche und juristische Personen, die der unbeschränkten oder der beschränkten Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht unterliegen. Sie gelten auch für Mitunternehmerschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die nach § 140 ff. AO verpflichtet sind, Bücher und Aufzeichnungen zu führen. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass Mitunternehmerschaften selbst keine Steuerpflichtigen i.S. des EStG, des KStG und des § 1 AStG sind, sondern nur die Mitunternehmer selbst (Tz. 5.5.2 letzter Absatz zu Veräußerungsfällen).
Für Geschäftsbeziehungen nicht buchführungspflichtiger Mitunternehmerschaften ist nur der einzelne Mitunternehmer aufzeichnungspflichtig. Zu diesen Mitunternehmerschaften können auch ausländische Mitunternehmerschaften gehören, da sie weder nach deutschem Handelsrecht noch nach deutschem Steuerrecht buchführungspflichtig sind. Ist für beteiligte inländische Mitunternehmer ein Treuhänder oder anderer Vertreter bestellt, reicht es aus, wenn die Aufzeichnungen von dieser Person erstellt werden und der inländische Mitunternehmer die fristgerechte Vorlage sicherstellt. Die Regelung gilt entsprechend f...