Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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3. Vergleich mit der Deutschen Verhandlungsgrundlage (DE-VG)
2.1
Deutsche Verhandlungsgrundlage. Art. 16 Abs. 1 und 2 DE-VG entsprechen abgesehen von unwesentlichen Formulierungsunterschieden den Absätzen 1 und 2 des Art. 17 OECD-MA und damit im Wesentlichen auch dem Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 DBA-Schweiz (zu Abweichungen im Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz s. Rz. 38). Eine dem Art. 16 Abs. 3 DE-VG entsprechende Vorschrift, der zufolge Einkünfte aus der Überlassung von Direktübertragungsrechten oder aus einer anderweitigen Verwertung der von dem Künstler oder Sportler ausgeübten Tätigkeit im Tätigkeitsstaat besteuert werden können, findet keine Entsprechung im OECD-MA. Deutschland hat sich deswegen in Art. 17 Ziff. 17 OECD-MK die Einfügung einer solchen Regelung in die von ihm abgeschlossenen DBA vorbehalten. Das lange vor der Formulierung der DE-VG abgeschlossene DBA- Schweiz kennt eine solche Regelung allerdings noch nicht. Art. 16 Abs. 4 (Ausnahmeregelung bei Förderung aus öffentlichen Mitteln) entspricht inhaltlich Art. 17 Abs. 2 DBA-Schweiz.