Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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d) Besteuerungsgegenstand
300
Reinvermögen. Gegenstand der Besteuerung ist das Reinvermögen. Zu berücksichtigen sind alle vorhandenen Vermögensrechte. Abzuziehen sind damit im Zusammenhang stehende Schulden. Reinvermögen ist somit der Überschuss der Aktiven über die Passiven. Es umfasst bei unbeschränkter Steuerpflicht das Weltvermögen.
301
Verkehrswert. Die Bewertung erfolgt in der Regel zum Verkehrswert, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Verkehrswert ist der Preis, der für ein Vermögensrecht bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr voraussichtlich zu erzielen ist. Abzustellen ist dabei in der Regel auf den sog. objektiven Verkehrswert.
301.1
Bewertung von Liegenschaften. Bei der Bewertung von Liegenschaften wird in den Kantonen unterschiedlich verfahren.
302
Bewertung von landwirtschaftlichen Liegenschaften. Landwirtschaftliche Liegenschaften werden in der Mehrzahl der Kantone wie im StHG zum Ertragswert bewertet. Einige Kantone berücksichtigen daneben auch Größen wie den Verkehrswert oder den inneren Wert.
Landwirtschaftliche Grundstücke, die zu Spekulationszwecken gehalten werden, unterliegen in mehreren Kantonen Sonderregelungen.
303
Bewertung v...