Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1 Allgemeines
Am verabschiedeten die Eidgenössischen Räte eine Änderung des Bundesgesetzes vom über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21), insbesondere betreffend Artikel 23. Diese Änderung des VStG trat rückwirkend auf den in Kraft.
Die in Artikel 23 Absatz 1 VStG erwähnte Deklarationspflicht als Voraussetzung für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bleibt unverändert bestehen. Diese Deklarationspflicht ergibt sich aus Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 125 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11).
Der neu eingefügte Absatz 2 von Artikel 23 VStG hält fest, unter welchen Voraussetzungen die Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht eintritt, obwohl die antragstellende Person (steuerpflichtige Person) die steuerbaren Einkünfte gemäss Artikel 23 Absatz 1 VStG nicht deklariert hatte.
Parallel zu dieser Änderung hat der Gesetzgeber in Artikel 70d VStG eine Übergangsbestimmung eingeführt.