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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

1. Zuweisungsregel

„Soweit eine Nachlaß- oder Erbschaftsteuer wegen dieser Vorrechte im Empfangsstaat nicht erhoben werden kann, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.“

7

Satz 2 steht unter dem Vorbehalt des Satzes 1 („soweit“). Die geänderte Zuteilung des Besteuerungsrechts gilt nur dort, wo ein Vorrecht des in Satz 1 bezeichneten Personenkreises die Anwendung der allgemeinen Regeln des Abkommens hindert. Für diesen Fall schafft es eine neue Zuteilungsregel. Sie gilt z.B. nicht bei der Besteuerung von Grundbesitz, da die Steuervorrechte für Diplomaten und Konsularbeamte nach dem WÜD und WÜK nur bewegliches Vermögen betreffen.

Greifen Vorrechte ein, so ist zunächst zu prüfen, ob wegen der völkerrechtlichen Regelung ein allgemein im Empfangsstaat bestehendes Besteuerungsrecht nicht zum Zuge kommt. Ist eine Besteuerung von Rechts wegen ausgeschlossen, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu. Die Regelung ist abschließend. Nachbesteuerungsrechte bestehen nicht.

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