Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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VI. Verbot der extraterritorialen Besteuerung (Abs. 6)
„(6) 1Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten DiS. 112videnden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. 2Artikel 4 Absatz 10 bleibt vorbehalten.“