Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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a) Grundsätzliches
1010
Kirchenhoheit. Nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung sind die Kantone für die Rechtsordnung der Kirchen zuständig (Kirchenhoheit). Volksinitiativen zur vollständigen Trennung von Kirche und Staat sind bisher gescheitert. Zuletzt wurde die derzeitige Rechtslage durch Volksabstimmung vom mit überwältigender Mehrheit bestätigt. Hervorhebung verdient allerdings, dass insbesondere in gewissen wirtschaftlichen Kreisen gegen die Kirchensteuerpflicht juristischer Personen starke Bedenken bestehen.
1011
Vielfalt der Gestaltungsformen. Die Kantone haben die ihnen nach Art. 72 BV eingeräumte Kirchenhoheit sehr unterschiedlich ausgeübt. Im Ergebnis hat dies dazu geführt, dass es so viele Gestaltungsformen wie Kantone gibt.
1012-1014
Einstweilen frei.