Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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1. Bedeutung der Freistellungsbescheinigung
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Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug. Nach § 38 Abs. 1 EStG wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. Das gilt nicht nur dann, wenn der Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig ist, sondern auch dann, wenn er lediglich der beschränkten Steuerpflicht unterliegt (§ 50a Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbs. EStG). Vorbehaltlich einer sog. Freistellungsbescheinigung gilt das auch für Arbeitsentgelte, die nach dem DBA von der deutschen Lohnsteuer freizustellen sind (s. hierzu Rz. 124 ff.). S. 123Zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sind inländische Arbeitgeber, also alle Arbeitgeber, die im Inland einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihre Geschäftsleitung, ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter i.S.d. §§ 8—13 AO haben (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Daneben gilt die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug auch für ausländische Arbeitnehmerverleiher (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Inländischer Arbeitgeber ist, wer im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter i.S.d. §§ 8—13 AO hat (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) sowie in Fällen der Arbeitnehmerentsendung seit 2004 auch das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt (