Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Art. 4 Geltendmachung der besonderen Berufskosten
1 Besteht ein Anspruch auf Abzug der Wohnkosten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b, so kann anstelle der Kosten nach Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben a und b ein Pauschalbetrag von monatlich 1500 Franken abgezogen werden.
2 Im Quellensteuerverfahren kürzt der Arbeitgeber den für die Steuerberechnung massgebenden Bruttolohn um den Pauschalabzug nach Absatz 1. Höhere tatsächliche Kosten können vom Expatriate mittels einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung geltend gemacht werden (Art. 89, 89a und 99a DBG).