Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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I. Pauschalierte
1. Grundsatz
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Nach Art. 4 Abs. 6 Bst. a DBAD 71 gelten in der Schweiz wohnhafte natürliche Personen nur dann als im Sinne des DBAD 71 „in der Schweiz ansässige Personen“, wenn sie mit allen nach schweizerischem Steuerrecht allgemein steuerbaren deutschen Einkünften den allgemein erhobenen Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterliegen. Diese Voraussetzungen erfüllten bisher Personen im Genuß der sog. Pauschalbesteuerung (Art. 18bis WStB und analoge Vorschriften in den kantonalen Steuergesetzen) in der Regel nicht.
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Durch die am verfügte Änderung der VO WStP wird den Pauschalierten die Möglichkeit der vollen Versteuerung bei der Wehrsteuer eröffnet. Es liegt an den Kantonen, auch ihrerseits die Vorschriften über die Pauschalbesteuerung in ähnlichem Sinne zu ergänzen, (s. Nr. 12). Ohne solche Ergänzung des kantonalen Rechts, die die volle Versteuerung aller deutschen Einkünfte bei allen schweizerischen Steuern sicherstellt, können Pauschalierte keine Entlastung von den deutschen Steuern beanspruchen.
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Im Ergebnis muß ein Pauschalierter, der aufgrund des DBAD 71 eine Entlastung von den deutschen S...