Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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Nichtrückkehr an den Wohnsitz
30
Wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahrs an mehr als 60 Tagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt, ist die volle Steuer einzubehalten (vgl. Rz. 33). Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber erkennt, daß der Arbeitnehmer die 60 Tage voraussichtlich überschreiten wird. Beginnt oder endet die S. 105Beschäftigung in der Schweiz im Laufe des Kalenderjahrs oder liegt eine Teilzeitbeschäftigung an bestimmten Tagen vor, sind die 60 Tage entsprechend zu kürzen.