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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 69. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

III. Berücksichtigung der Abzugsteuer im jeweiligen Ansässigkeitsstaat (Abs. 3)

„(3) Der Vertragstaat, in dem der Grenzgänger ansässig ist, berücksichtigt die nach Absatz 1 Satz 3 erhobene Steuer ungeachtet des Artikels 24 wie folgt: ...“

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Definition des Ansässigkeitsstaats. Siehe hierzu Rz. 21.

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Nachweis der erhobenen Abzugsteuer. Der Ansässigkeitsstaat berücksichtigt die im Tätigkeitsstaat erhobene Quellensteuer nicht etwa im Wege der Freistellung oder Anrechnung nach Art. 24, sondern auf andere - in beiden Vertragsstaaten unterschiedliche - Weise (s. Rz. 57 und 58). Zum Zwecke der Berücksichtigung im Ansässigkeitsstaat sind der Bruttobetrag der Vergütungen und die im Tätigkeitsstaat erhobene Abzugsteuer im Ansässigkeitsstaat durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Bescheinigung auf Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen. Voraussetzung hierfür ist in der Bundesrepublik Deutschland, dass dem Arbeitgeber eine Ansässigkeitsbescheinigung (s. Rz. 29) des schweizerischen Grenzgängers vorliegt. Dieses Erfordernis findet sich in Art. 3 Abs. 2 des Zustimmungsgesetzes vom , in dem auch weitere Einzelheiten über die ...

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