Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2025
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2. Vergleich mit DBA 1931/59
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Vergleich mit DBA 31/59. Mit dem Abschluss des DBA 1971 beabsichtigten die Vertragsstaaten eine Angleichung an das OECD-MA 1963. Entsprechend wurde auch die Besteuerung von Dividenden angepasst, wodurch erhebliche Änderungen ggü. der Besteuerung unter dem DBA 31/59 zu verzeichnen waren. Unter dem DBA 31/59 bestand - wie bei anderen älteren DBA, die noch das Deutsche Reich abgeschlossen hatte - das sog. GmbH-Privileg. Danach erstreckte sich die Betriebsstättenregelung auch auf Kapitalgesellschaften, deren Beteiligungsrechte nicht in Wertpapierform verbrieft waren, wie z.B. GmbH-Anteile (Art. 3 Abs. 4 DBA 31/59). Damit wurden die Einkünfte eines Gesellschafters einer GmbH aus der GmbH-Beteiligung nur in dem Vertragsstaat zur Besteuerung herangezogen, in dem sich die Betriebsstätte der GmbH befand. In der Praxis folgte daraus, dass alle deutschen Beteiligungen an schweizerischen GmbH nicht der deutschen Besteuerung unterlagen. Das DBA 1971 erfasste GmbH-Anteile nun ausdrücklich im Rahmen der ersten Fallgruppe des Dividendenbegriffs. Zudem kannte das DBA 31/59 kein Schachtelprivileg, so dass nach der damaligen Rechtslage in Deutschland ...